1. Wahlrecht
    1. Einführung von offenen Listen, Kumulieren und Panaschieren
  2. Bürgerbeteiligung
    1. Direkte Demokratie
  3. Mitbestimmung
    1. Bürgerhaushalt
  4. Einführung bundesweiter Volksentscheide
    1. Einführung eines dreistufigen Verfahrens bei Initiativen aus dem Volk:
    2. Fakultatives Referendum
    3. Obligatorisches Referendum
    4. Spendentransparenz
    5. Information

Wahlrecht

Einführung von offenen Listen, Kumulieren und Panaschieren

Die Bürger sollen bei Bundestagswahlen mehr Einfluss darauf erhalten, welche Personen und Parteien sie im Parlament vertreten.

Die Piratenpartei ist für „offene Listen“, damit die Wählenden mit ihren Zweitstimmen für konkrete Listenbewerber stimmen können. Die Reihenfolge der Kandidaten, die die jeweilige Partei zuvor bestimmt hat, soll nicht mehr unveränderlich sein.

Bürgerbeteiligung

Direkte Demokratie

Die Piratenpartei will die direkten und indirekten Mitbestimmungsmöglichkeiten eines jeden Einzelnen steigern. Die Bürger sollen in Volksabstimmungen direkt über Gesetze entscheiden können und so Verantwortung übernehmen:

  • Ein im Parlament beschlossenes Gesetz soll nicht in Kraft treten, wenn die Bürger es in einer Abstimmung ablehnen (fakultatives Referendum).
  • Wichtige EU-Reformen und Verfassungsänderungen müssen immer durch die Bürger in einer Abstimmung bestätigt werden (obligatorisches Referendum).
  • Die Piratenpartei ist für die Einführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Bundesebene.
  • Wir unterstützen die Ergänzung der Europäischen Bürgerinitiative durch unionsweite Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Bereich der EU-Gesetzgebung.
  • Alle Verfahrenshürden müssen für die Bürger bei angemessenem Aufwand überwindbar sein.

Mitbestimmung

Bürgerhaushalt

Die Piratenpartei befürwortet Bürgerbeteiligung in einer Vielzahl von geregelten und erprobten Formen: Bürger sollen bundesweit ihre Meinung zur sinnvollen Verwendung von Investitionsgeldern sowie zu Einsparmaßnahmen im Bundeshaushalt äußern. Die Stellungnahmen sollen gewichtet werden und bei der Aufstellung des Haushalts durch den Bundestag Berücksichtigung finden.

Einführung bundesweiter Volksentscheide

Es ist längst Zeit, das Versprechen des Artikels 20 des Grundgesetzes auch auf Bundesebene zu erfüllen, wonach die Bürger die Staatsgewalt nicht nur in Wahlen, sondern auch in Abstimmungen ausüben. Die direkte Demokratie kann die Politik erheblich bereichern und die Politikverdrossenheit eindämmen. Grundsätzlich sollen die Bürger das Recht erhalten, neue, eigene Vorlagen in einem dreistufigen Verfahren bis zur Volksabstimmung zu bringen (Recht auf Gesetzesinitiative). Darüber hinaus soll es die Möglichkeit geben, Gesetze, die vom Parlament verabschiedet wurden, noch zu stoppen, bevor sie in Kraft treten (Fakultatives Referendum). Schließlich sollen Volksabstimmungen bei der Abgabe von Hoheitsrechten und bei Grundgesetzänderungen automatisch vorgesehen sein (Obligatorisches Referendum). Diese drei Varianten, zu einer Volksabstimmung zu kommen, werden in der Schweiz seit vielen Jahren mit großem Erfolg angewandt. Die beschriebenen Unterschriftenzahlen, Fristen und Eintragungsmöglichkeiten orientieren sich an bewährten Hürden im In- und Ausland.

Einführung eines dreistufigen Verfahrens bei Initiativen aus dem Volk:

1. Volksinitiative:

  • 100.000 Stimmberechtigte unterschreiben in freier Sammlung für einen Gesetzentwurf oder eine Vorlage zu einem anderen Gegenstand der politischen Willensbildung (z. B. Handlungsaufforderung an die Bundesregierung).
  • Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung im Bundestag, im Bundesrat und in deren Ausschüssen.
  • Lehnt der Bundestag die Volksinitiative ab, kann ein Volksbegehren eingeleitet werden.

2. Volksbegehren:

  • Halten die Bundesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das Volksbegehren für grundgesetzwidrig, können sie das Bundesverfassungsgericht anrufen.
  • Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten mindestens eine Million, bei Grundgesetzänderungen mindestens zwei Millionen Stimmberechtigte unterzeichnet haben. Die Eintragung kann auf dem Amt und in freier Sammlung erfolgen.

3. Volksabstimmung:

  • Der Bundestag kann (gegebenenfalls mit Zustimmung des Bundesrates) eine eigene Vorlage beim Volksentscheid zur Abstimmung stellen.
  • Jeder Stimmberechtigte bekommt im Vorfeld eine Abstimmungsbroschüre mit den Stellungnahmen der Vertreter des Volksbegehrens sowie denen des Bundestages und Bundesrates.
  • Es entscheidet, wie bei Wahlen, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Gesetze, die der Zustimmung der Länder bedürfen, kommen zustande, wenn zusätzlich die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine zustimmende Mehrheit im Volksentscheid erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht (bei Grundgesetzänderungen: Zweidrittel-Mehrheit).

Fakultatives Referendum

Hat ein Volksbegehren ein parlamentarisch zustande gekommenes, aber noch nicht gegengezeichnetes und vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz zum Gegenstand, so ist es zustande gekommen, wenn es 500.000 Stimmberechtigte innerhalb von drei Monaten unterschreiben. Ein solches Gesetz kann nur vorbehaltlich einer Annahme in dem so beantragten Volksentscheid in Kraft treten.

Obligatorisches Referendum

Die Übertragung von Hoheitsrechten (auf die EU oder andere zwischenstaatliche Einrichtungen) sowie Grundgesetzänderungen bedürfen der Zustimmung durch einen Volksentscheid.

Spendentransparenz

Analog zum Parteiengesetz sollen Spenden oberhalb einer Bagatellgrenze, die zu Gunsten einer Initiative erfolgen, zeitnah offengelegt werden.

Information

Eine ausgewogene Information der Öffentlichkeit über die Inhalte von Volksbegehren und Volksentscheiden ist zu gewährleisten. Vor dem Volksentscheid erhält jeder Stimmberechtigte eine Informationsbroschüre, in der die Initiative, der Bundestag und der Bundesrat ihre Auffassungen erläutern. Zur Förderung der öffentlichen Diskussion und zur Informierung der Öffentlichkeit im Vorfeld eines Volksentscheids erhält die Initiative eine staatliche Kostenerstattung.

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